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Satzung des

Zentrum für Medien- und Gesundheitskommunikation e.V. (ZMGK)

 

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Zentrum für Medien- und Gesundheitskommunikation“.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister am Amtsgericht Köln eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Zentrum für Medien- und Gesundheitskommunikation e.V.“

(3) Sitz des Vereins ist Köln.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Erforschung von vermittelter (medialer) und unvermittelter (direkter) Gesundheitskommunikation in den Bereichen Prävention, Diagnostik, Behandlung, Rehabilitation und Pflege.

(2) Die Vereinstätigkeit soll insbesondere beinhalten:

a) die Organisation, Koordination und Durchführung von Forschungsvorhaben,

b) die Unterstützung von Antragstellern aus der Wissenschaft bei der Beantragung von Drittmitteln zur Erforschung der Gesundheitskommunikation

c) die Umsetzung von Forschungsergebnissen im Hinblick auf die praxisrelevante Verbesserung der vermittelten und unvermittelten Gesundheitskommunikation

d) den Informationstransfer in Unternehmen (z.B. Gesundheitsdienstleister, Medienwirtschaft)

e) die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten

f) die Vernetzung von Wissenschaftlern, Praktikern und Institutionen im Bereich der vermittelten und unvermittelten Gesundheitskommunikation

g) die Förderung der Sichtbarkeit des Gesundheitsstandorts Köln auf nationaler und internationaler Ebene

(3) Der Verein darf im Rahmen des Satzungszweckes auf der Grundlage eines entsprechenden Kooperationsvertrages gegebenenfalls auch die Funktion eines An-Institutes der Universität zu Köln wahrnehmen.


§ 3. Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Ämter des Vereins sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und daher auch keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4. Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben, welche der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

(3) Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmit-gliedern ernennen.

(4) Die Mitgliedschaft endet

a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres,

b) durch den Tod der natürlichen oder das Erlöschen der juristischen Person, die als Mitglied dem Verein angehört,

c) durch Ausschluss des Mitgliedes durch Beschluss mit mindestens 3/4 Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

- ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt

- das Mitglied trotz entsprechender Mahnung mit angemessener Frist den Jahresbeitrag nicht zahlt.

Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzu-teilen.

§ 5. Beiträge

(1) Jedes ordentliche Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe dieses Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung (BO) beschlossen. Der volle Jahresbeitrag ist im ersten Viertel des Geschäftsjahres und im Jahre des Beitritts bis zwei Monate nach Zustimmung des Vorstands zum Beitritt zu zahlen.

(2) Der Verein ist berechtigt, neben den Mitgliedsbeiträgen auch Geld- und Sachspenden sowie sonstige Zuwendungen entgegenzunehmen.

 

§ 6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 7. Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

a) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts sowie des Berichts der Kassenprüfer,

b) die Wahl und Entlastung des Vorstandes,

c) die Wahl und Entlastung der Kassenprüfer,

d) die Beschlussfassung über die Höhe der regelmäßig zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge,

e) Änderungen der Satzung,

f) die Bestellung von Rechnungsprüfern,

g) die Auflösung des Vereins.

(2) Wenigstens einmal im Geschäftsjahr, wenn möglich im ersten Jahresdrittel, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen.

(3) Der Vorstand kann jederzeit, aus wichtigem Grund auch mit einer kürzeren Frist als der nach Abs. 2 S. 2, jedoch von nicht weniger als 2 Wochen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, ersatzweise von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind sowohl der Vorsitzende als auch die stellvertretenden Vorsitzenden verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung ein Mitglied zum Versammlungsleiter.

(5) Der Ablauf der Mitgliederversammlung sowie die gefassten Beschlüsse sind unter Angabe von Zeit und Ort der Versammlung vom geschäftsführernden Direktor oder von einer anderen durch den Versammlungsleiter hiermit betrauten Person in ein Protokoll aufzunehmen, das vom Verfasser und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern sich nicht aus dieser Satzung oder aus dem Gesetz etwas anderes ergibt.

(7) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind antrags- und stimmberechtigt.

 

§ 8. Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem geschäftsführenden Direktor. Ein Mitglied des Vorstands muss Mitglied des Departments Psychologie an der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln sein und einen fachlichen Forschungs- und/oder Lehrschwerpunkt im Bereich der Medien- und/oder Kommunikationspsychologie aufweisen.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Soweit sich nicht aus dieser Satzung oder dem Gesetz etwas anderes ergibt, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei gleichem Stimmverhältnis gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von jeweils fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein neuer Amtsinhaber gewählt ist. Im Falle des Todes eines Vorstandsmitglieds bestellt der Vorstand durch Beschluss einen kommissarischen Amtsinhaber und beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, auf der ein neuer Amtsinhaber gewählt wird.

(4) Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende sind allein zur Vertretung berechtigt. Hierbei sind sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(5) Dem geschäftsführenden Direktor obliegt die Wahrnehmung aller laufenden Geschäfte des Vereins. Im Einzelfall können ihm durch den Vorsitzenden bzw. durch die stellvertretenden Vorsitzenden besondere Aufgaben übertragen werden. Der geschäftsführernde Direktor ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

(6) Der geschäftsführende Direktor führt die Vereinskasse und erledigt die finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Der geschäftsführende Direktor ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 9. Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an.

(3) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.

(4) Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

(5) Die Kassenprüfer unterrichten Vorstand und Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.


§ 10. Kuratorium

(1) Der Vorstand kann ein Kuratorium berufen. Die Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren durch den Vorstand berufen. Erneute Berufung ist möglich.

(2) Das Kuratorium setzt sich aus Vertretern verschiedener Bereiche des öffentlichen Lebens mit wissenschaftlicher oder praktischer Relevanz für die mediale (vermittelte) und unvermittelte (direkte) Gesundheitskommunikation zusammen.

(3) Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand in Grundsatz-, fachlichen und wissenschaftlichen Fragen sowie in Angelegenheiten der Fort- und Weiterbildung zu beraten und trägt im Übrigen zur gesellschaftlichen Repräsentanz bei.

(4) Das Kuratorium regelt seine Geschäftsordnung selbst.


§ 11. Satzungsänderung

(1) Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder des Vereins. Nicht erschienene Mitglieder können sich aufgrund schriftlicher Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen.

(2) Eine Satzungsänderung, die den gemeinnützigen Zweck des Vereins gem. § 3 aufheben will, ist unzulässig.


§ 12. Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hierfür einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist auf die Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hinzuweisen. Nicht erschienene Mitglieder können sich nicht vertreten lassen.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt nach Beschluss über die Auflösung des Vereins zur Abwicklung der verbliebenen Vereinsgeschäfte zwei Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung, Erlöschen oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins fällt sein Vermögen an das Department Psychologie, Abteilung Sozial- und Medienpsychologie an der Universität zu Köln; besteht dieses Institut nicht mehr, so fällt das Vermögen des Vereins an die Humanwissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 13. Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch Beschluss der Gründungsversammlung des „Zentrums für Medien- und Gesundheitskommunikation“ am 28.10.2008 in Köln beschlossen und tritt am darauf folgenden Tage in Kraft.